Schullaufbahn und Abschlüsse an der Gesamtschule

 

Der wesentliche Unterschied zum herkömmlichen Schulsystem besteht darin, dass bei der Gesamtschule die Differenzierung in die Schule verlagert wird und nicht mehr zwischen verschiedenen Schulformen besteht. Nach der 10. Klasse kann an die Gesamtschule eine gymnasiale Oberstufe anschließen, während ein Teil der Schülerinnen und Schüler in berufliche Ausbildungsgänge außerhalb der Gesamtschule wechselt.

 

 

ABSCHLÜSSE AN DER GESAMTSCHULE HENNEF-WEST

  • Erster allgemeinbildender Schulabschluss (ESA)
  • Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss (eESA)
  • Mittlerer Schulabschluss (MSA)
  • Mittlerer Schulabschluss mit Zugangsberechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe (MSA-Q)
  • Fachhochschulreife nach Klasse 12 (Fachabitur)
  • Abitur mit Zugangsberechtigung zu allen Universitäten

 

In den Jahrgängen 5-8 werden die Schülerinnen und Schüler nicht versetzt, sondern gehen in die nächste Jahrgangsstufe über.

Eventuell werden aufgrund von Veränderungen bei den festgestellten Leistungen Zuweisungen in den E-Kursen und G-Kursen korrigiert.

Vom Jahrgang 9 in den Jahrgang 10 erfolgt eine erste Versetzung: Es gilt folgende Regelung nach APO-SI § 28 (2) und § 40 (3).

1. Die Leistungen in den Fächern M, D dürfen maximal einmal mangelhaft sein und in maximal einem weiteren Fach (E und alle anderen Fächer) nicht ausreichend sein.

2. Bei einer weiteren mangelhaften Leistung besteht die Möglichkeit, durch eine bestandene Nachprüfung in einem der mangelhaften Fächer die Versetzung zu erreichen.

Am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden folgende Abschlüsse vergeben:

Wer die Abschlussbedingungen für den eESA am Ende des Jahrganges nicht erfüllt, erhält durch die Versetzung von 9 nach 10 den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA).

 

Ausgleichsregelungen:

1. Bei MSA und MSA-Q darf ein Fach der Fächergruppe 1 auch ein Fach der Fächergruppe 2 ausgleichen, aber nicht umgekehrt.

2. Jedes Fach darf nur einmal als Ausgleich herangezogen werden.

 

Nachprüfungsregelungen:

1. Eine Nachprüfung ist maximal in einem Fach möglich.

2. Eine Nachprüfung ist nur zum Erwerb eines Abschlusses möglich, nicht um eine Ausgleichsregelung zu erreichen d. h zur Verbesserung der Note die eine Minderleistung ist.

3. Eine Nachprüfung von ungenügenden Leistungen ist ausgeschlossen (keine NP bei Note 6).

4. Eine Nachprüfung nach Jahrgangsstufe 10 ist den Fächern der Zentralen Prüfung (D, M, E) nicht möglich.